Sicherstellung und Rückführung von Gütern aller Art
Vorbereitend wird der Aufenthalt Ihrer Sache ermittelt. Ein Sachbearbeiter versucht nun vor Ort, durch geschickte Argumentation den Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe der Sache zu bewegen. In Einzelfällen kann im Rahmen der Selbsthilfe die Wegnahme der Sache auch von Rechts wegen erlaubt sein. Ein bei Gericht im Zweifel auch nachträglich zu beantragender "dinglicher Arrest" ist in diesem Fall zwingend vorgeschrieben.
Die Verbringung der Sache kann auf eine Ihrer Lagermöglichkeiten erfolgen, oder Sie nehmen unsere Möglichkeiten in Anspruch. Gerne übernehmen wir auch die eventuell anstehende Verwertung des sichergestellten Gutes.

