Kindesrückführung

 

Voraussetzung für eine Beauftragung ist das uneingeschränkte Sorgerecht zu ihren Gunsten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Sache dienlich ist ebenfalls eine Strafanzeige bei den zuständigen Behörden nach §235 StGB Entziehung Minderjähriger.

Vor einer Beauftragung möchten wir aber noch auf den möglichen Rechtsweg hinweisen. Grundlage dafür sind im Wesentlichen das "Haager Übereinkommen" (auch Haager Kindesentführungsübereinkommen), "Brüssel IIa Verordnung" und das "Europäische Sorgerechtsübereinkommen".

Für weitere Informationen verweisen wir auf die zuständige deutsche zentrale Behörde, das

Bundesamt für Justiz
– Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte –
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn

Telefon:(0228) 99 410 - 5212
Telefax:(0228) 99 410 - 54 01
E-Mail:int.sorgerecht@bfj.bund.de
Internetadresse: www.bundesjustizamt.de (dort auf „Int. Sorgerecht“ klicken)

Kindesrückführungen zählen zu den komplexesten operativen Geschäftsfeldern unserer Branche. Viele Faktoren beeinflußen die Planung und sind zu berücksichtigen. Von Bedeutung im Zielland sind

  • das politische System
  • das wirtschaftliche System
  • das kulturelle Umfeld
  • die geographische Lage
  • die klimatischen Bedingungen
  • verfügbare Transportmittel
  • Sprache
  • und weitere. 

Ist die Aufklärung im Zielort, d. h. die Lokalisierung des Kindes und das Feststellen des Tagesablaufes erst einmal abgeschlossen, muß das Zeitfenster des Zugriffs terminiert werden. Es kann sich hierbei um einen statischen Termin handeln, bei dem Zeit und Ort durch die prä-operative Aufklärung als günstig erscheinen. Es kann sich aber auch um ein dynamisches Zeitfenster handeln, bei dem man einen günstigen Zeitpunkt abwartet und kurzfristig entscheidet. Dem Wohl des Kindes gilt oberste Priorität. Beim Zugriff ist es hilfreich, eine Vertrauensperson des Kindes vor Ort zu haben. Wir wissen, daß dies schwierig ist, aber diese sollte sich auch in Geduld üben können. Unüberlegtes Handeln kann zu diesem Zeitpunkt das Scheitern der Rückführung bedeuten. Ist der Zugriff erfolgt, gilt es, das Zielland auf dem schnellstmöglichen Wege zu verlassen.

Es ist schwierig, vorab die Möglichkeiten zu Erläutern. Sollten Sie sich für diesen Weg entscheiden, ist ein direktes Gespräch unumgänglich. Kontaktieren Sie uns bitte und vereinbaren einen Termin mit uns. Gerne auch mit Ihrer anwaltlichen Vertretung.

 

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